Satzung

Satzung des Ski-Klub Soest e.V.

§ 1
Der Sportverein führt den Namen Ski-Klub Soest e. V. und hat seinen Sitz in Soest.
Der Ski-Klub wurde im Dezember 1947 wiedergegründet. Er setzt die Tradition des im Jahre 1929 gegründeten Vereins gleichen Namens fort. Neben den Hauptaktivitäten des Vereins gibt es eine Jugendabteilung, eine Kanuabteilung, eine Volleyballabteilung und eine Tanzabteilung. Darüber hinaus ist er im Rahmen des Breitensports mit verschiedenen Angeboten aktiv. Die Abteilungen können sich mit Genehmigung der Mitgliederversammlung eine eigene Geschäftsordnung geben.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Alle in dieser Satzung aufgeführten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten durchgängig für beide Geschlechter.

 

§ 2
Der Verein dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit und insbesondere der Jugend, durch sportliche Betätigung, vor allem durch Skilauf und Wassersport, sowie durch Geselligkeit und Kameradschaft.

 

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Insbesondere sind Spenden lediglich für sportliche Vereinszwecke und solche, die diesen mittelbar dienen, zu verwenden.

Ehrenamtlich und unentgeltlich tätigen Personen können ihre tatsächlichen Auslagen, die sie im Rahmen ihres Auftrags- oder Vertretungsverhältnisses für erforderlich halten durften, und Aufwendungen, soweit angemessen, ersetzt werden. Die Aufwendungen können innerhalb der einkommenssteuerrechtlichen Freigrenzen auch als Pauschale gezahlt werden.

Die Mitgliederversammlung kann eine pauschale Abgeltung der von den Vorstandsmitgliedern geleisteten zeitlichen Aufwendungen im Rahmen einkommensteuerrechtlicher Freigrenzen beschließen.

 

§ 4
Der Verein führt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder entrichten Beiträge nach folgender Maßgabe:

A-Mitglieder mit vollem Beitrag
B-Mitglieder mit reduziertem Beitrag:

  1. a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie solche Mitglieder, die sich nachweislich in einer Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befinden.
  2. b) Zur Förderung von Familienmitgliedschaften wird der Mitgliedsbeitrag der Ehegatten sowie der minderjährigen Kinder von A-Mitgliedern reduziert.
  3. c) In besonderen Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag einzelner Mitglieder unter sozialen Gesichtspunkten reduzieren.

Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ernannt.

 

§ 5
Zur Aufnahme als Vereinsmitglied ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.
Bei Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme kann durch den Vorstand abgelehnt werden. Die Mitteilung der Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Mit dem Eintritt wird die Satzung des Vereins als bindend anerkannt.

Für die Dauer von maximal sechs Monaten kann gegen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag eine zeitlich begrenzte Vereinsmitgliedschaft (Kurzmitgliedschaft) erworben werden.
Die Rechte und Pflichten solcher Vereinsmitglieder regelt die Mitgliederversammlung.
Die Aufnahmegebühr wird bei Übergang in die zeitlich unbefristete Vollmitgliedschaft fällig.

 

§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, welcher gegenüber dem Vorstand spätestens vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt worden sein muss.

b) Streichung im Mitgliederverzeichnis, die durch den Vorstand erfolgen kann, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nach erfolgter Aufforderung nicht nachgekommen ist

c) Ausschließung aus wichtigem Grund durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.

Die Ausschließung ist gerichtlich nicht anfechtbar. Ausschließungsgründe sind u. a. gröblicher Verstoß gegen die Satzung sowie Schädigung des Ansehens des Vereins.
Die Beendigung einer Vereinsmitgliedschaft vor Ablauf des Geschäftsjahres hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Entrichtung von fällig gewordenen Beiträgen und Sonderumlagen.

 

§ 7
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgesetzt.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Sonderumlagen können von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 8
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 9
Bei Unfällen oder Sachbeschädigungen besteht kein Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Verein. Versicherungsleistungen sind auf Leistungen der Sporthilfe nach dem Subsidiaritätsprinzip beschränkt.

 

§ 10
Die Belange des Vereins werden durch den Vorstand (= Gesamtvorstand) wahrgenommen.
Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, der zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, und dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind einzelvertretungsbefugt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
d) dem Schriftwart
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
g) dem Kanuwart
h) dem Tourenwart
i) dem Hüttenwart
j) dem Pressewart
k) dem Skiwart
l) dem Volleyballwart
m) dem Tanzwart
n) sowie bis zu 5 Beisitzern

Die Mitgliederversammlung bestimmt, für welche Aufgabenbereiche Beisitzer berufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der 1. oder der 2. Vorsitzende, hilfsweise zwei Drittel des Gesamtvorstandes anwesend sind.

 

§ 11
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Soweit miteinander vereinbar, kann einem Vorstandsmitglied auch ein weiteres Vorstandsamt übertragen werden. Scheidet im Laufe eines Jahres ein Vorstandsmitglied aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt. Bis dahin kann der Vorstand einen Nachfolger kommissarisch berufen.
Der Jugendwart, der Kanuwart, der Volleyballwart und der Tanzwart werden von den Mitgliedern der entsprechenden Abteilungen vorgeschlagen. Diese Abteilungsversammlungen finden mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung statt. Ihre Entschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.
Der Jugendwart, der Kanuwart, der Volleyballwart und der Tanzwart können für den Fall ihrer Verhinderung einen Stellvertreter bestimmen, auf den sie ihr Stimmrecht im Vorstand übertragen können.
Die nach den Bestimmungen der Jugendvertretung gewählten Jugenddelegierten sind berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes mit Rede- und Antragsrecht beratend teilzunehmen.

 

§ 12
Die Jahreshauptversammlung findet innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres statt. In ihr erstatten die einzelnen Vorstandsmitglieder ihre Berichte; insbesondere hat der Kassenwart den Kassenbericht vorzutragen.
Der Schriftwart verliest die Versammlungsprotokolle des Vorjahres.
Die Versammlung entscheidet über die Entlastung des Gesamtvorstandes.

Die Einberufung erfolgt spätestens eine Woche vorher schriftlich, per e-Mail, Veröffentlichung im Klubhaus sowie Veröffentlichung auf der Homepage des Ski-Klub-Soest e.V., unter Angabe der Tagesordnung. Die Beschlüsse werden von dem Schriftwart beurkundet. Die Niederschrift ist von ihm und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 13
Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mehr als 10 Mitglieder dies schriftlich verlangen.

 

§ 14
Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass bei der Geschäftsführung die Grundsätze des Amateursports nicht verletzt und die Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 15
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Zu einer solchen Versammlung hat der Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuberufen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen dem Jugendherbergsverband Westfalen-Lippe, Hagen, zu, der es wiederum nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Falls eine andere Begünstigung oder Satzungsänderung von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, bedarf ein solcher Beschluss zur Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes.

 

 

 

(Diese Satzung löst frühere Fassungen oder Änderungen vom 14.01.1948, 22.11.1954, 24.01.1959, 10.03.2000, 16.09.2002, 25.02.2011, 4.3.2013 und 02.03.2018 ab. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 05.05.2023)